AGB

A. Allgemeine Bestimmungen

I. Abschlüsse

Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen auch bei Ausgleichsgeschäften.
Einkaufsbedingungen des Käufers werden hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen als anerkannt.
Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Bedingungen sind erst bei Vorliegen unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.
Unsere Angebote sind freibleibend. Sie werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Nichtanerkennung von Auftragsbestätigungen muss vor Entgegennahme der Ware, andernfalls innerhalb 8 Tagen seit Eingang der Auftragsbestätigung schriftlich erfolgen. Die Nichtanerkennung entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung.
Zu den in unseren allgemeinen und zum speziellen Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Gewicht, Maß- und Leistungsbeschreibungen liegt eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung nur dann vor, wenn dies auch ausdrücklich Gegenstand der Bestellung ist. Grundsätzlich sind derartige Angaben als annähernd zu verstehen und Änderungen aus technischen Gründen bleiben vorbehalten.
Sämtliche Waren, auch solche mit besonderen Gütevorschriften, gelten beim Verlassen unseres Herstellerbetriebes als bedingungsgemäß geliefert. Wird die Ware unmittelbar an Dritte oder ins Ausland versandt, so hat die Abnahme in unseren Betrieben zu erfolgen, andernfalls gilt die Ware als bedingungsgemäß geliefert.
Bei amtlich abnahmepflichtigen Erzeugnissen verpflichten wir uns, diese Abnahme herbeizuführen, eine Abnahmebescheinigung zu besorgen und dem Käufer auszuhändigen. Der Käufer ist nicht berechtigt, den Kaufpreis bis zur Aushändigung zurückzubehalten.
Etwaige Gewichtsunterschiede begründen weder einen Preisnachlass noch eine Fracht- oder Zollvergütung. Die Gewichtsangaben dienen lediglich zur ungefähren Fracht- und Zollermittlung.
II. Preise

Unsere Preise verstehen sich in Euro netto Kasse zuzüglich Fracht, Verpackung und Ladezubehör ab Werk oder Lager sowie im Lieferungs- oder Leistungszeitpunkt gültiger Mehrwertsteuer.

III. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung hat bis zum 15. des auf den Monat der Rechnungsstellung folgenden Monats in bar ohne Abzug in verlustfreier Kasse oder durch Überweisung auf unser Konto zu erfolgen, und zwar unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge unter Ausschluss der Aufrechnung mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderung und des Zurückbehaltungsrechtes. Ein Skontoabzug ist ausgeschlossen.
Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und aufgrund besonderer Vereinbarung angenommen.
Wechsel oder Schecks werden vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben, an welchem wir endgültig über den Gegenwert verfügen können. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten und Auslagen gehen zu Lasten des Käufers. Für rechtzeitige Vorlage und Protest wird keine Haftung übernommen.
Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen verlangt in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB.
Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit hereingenommenen und gutgeschriebeneWechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte sind wir auch berechtigt, dann noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorkasse zu führen. Wir können außerdem, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen, auf Kosten des Käufers die Rückgabe verlangen oder uns in ihren Besitz setzen, ohne dass dem Käufer ein Zurückbehaltungs- oder ein ähnliches Recht zusteht. Wir sind berechtigt, die zurückgenommenen Waren durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung zu verwerten.
Können wir nach den gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so beträgt unser Schadensersatzanspruch mindestens 20 % des Kaufpreises, ohne dass wir zum Nachweis des Schadens verpflichtet sind. Allerdings ist der Käufer berechtigt, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
IV. Sicherheiten

Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Käufer zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.
Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die uns zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die uns entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
Der Käufer darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und, solange er uns gegenüber nicht im Verzug ist, veräußern. Jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Artikel 4 IV 4 auf uns übergehen. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grund und Boden oder mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Käufer gleich.
Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, worunter auch die Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages fällt, werden bereits jetzt an uns abgetreten.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen von uns nicht gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in unseren Rechnungen genannten Rechnungswerte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsrechte gemäß Art. A IV 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsrechte. Die abgetretenen Forderungen dienen im selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Käufer verpflichtet sich, mit seinem Abnehmer keine Kontokorrentvereinbarungen im Sinne von § 355 HGB zu schließen. Im Übrigen gilt vorstehende Vorausabtretungsvereinbarung entsprechend auch für den Fall einer vertragswidrig geschlossenen Kontokorrentvereinbarung im Hinblick auf die uns aus dieser Vereinbarung entstehenden Forderungen des Käufers.
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerrufdurch uns einzuziehen.
Wir werden von unserem Widerrufsrecht nur in den unter Art. A III 4 benannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Käufer Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, werden die Ansprüche mit allen Nebenrechten anstelle des Veräußerungserlöses und im selben Umfang ebenfalls im Voraus an uns abgetreten.
Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht nach, sind wir berechtigt, Vorbehaltsware ohne Rücktritt vom Vertragwieder in Besitz zu nehmen und in Anrechnung auf die Kaufpreisforderung nach unserer Wahl bestmöglich zu verwerten. Rücknahme gilt nicht als Rücktritt.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten einschließlich der Aufrechnungsmöglichkeit die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
Wird Vorbehaltsware gepfändet oder maßt sich sonst ein Dritter Rechte daran an, hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen.
In Ländern, in denen ein dem Eigentumsvorbehalt ähnliches Rechtsinstitut nicht besteht, ist der Käufer verpflichtet, die in seinem Land vergleichbare Art der Sicherheit durch die erforderliche eigene Mitwirkung zu stellen.
Werden wir als Werkunternehmer tätig, steht uns das Pfandrecht des § 647 BGB zu, soweit der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber aus dem Vertrage oder früheren Geschäften nicht nachkommt.
Wird uns vom Besteller Material, das nicht in seinem freien Eigentum steht, zur Bearbeitung übergeben, so gilt als vereinbart, dass wir in Ansehung der vorgenannten Forderungen bis zu deren vollständigem Ausgleich zur Zurückbehaltung berechtigt sind.
V. Ausführungen der Lieferungen I. Höhere Gewalt und sonstige Lieferhindernisse

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperre, Störungen der Betriebe oder des Transportes und sonstige ähnliche Umstände gleich, und zwar einerlei, ob sie bei uns, dem Vorlieferanten oder einem der Unterlieferanten eintreten.
Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir innerhalb angemessener Frist liefern oder zurücktreten wollen. Erklären wir uns nicht, so kann der Käufer nur hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles der Lieferung zurücktreten, ist jedoch uns gegenüber zur Tragung der bereits aufgewendeten Kosten verpflichtet.
VI. Lieferzeiten

Lieferzeiten und/oder Termine sind für uns unverbindlich, es sei denn, dass wir sie ausdrücklich als verbindlich zusagen.
Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Beförderung übernehmen wir nicht. Lieferfristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft.
Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Genehmigungen und/oder Bescheinigungen.
Lieferfristen oder Termine verlängern sich, unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers, um den Zeitraum, während dessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug, ist zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
Bei Verzug durch uns ist der Käufer berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer den Rücktritt erklären, jedoch nur insoweit, als Lieferungen innerhalb dieser Nachfrist noch nicht ausgeführt sind.
Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, es sei denn, dass sie für den Käufer wirtschaftlich nicht verwertbar sind.
VII. Versand- und Gefahrübergang

Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer. Versandweg, Versand-, Beförderungs- und Schutzmittel sind unserer Wahl unter Ausschluss jeder Haftung vorbehalten.
Wünscht der Käufer eine besondere Versendungsart, geschieht dies auf seine Kosten und Gefahr. Werden wir als Spediteur tätig, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.
Versandbereit gemeldete Waren müssen sofort abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserem besten Ermessen zu lagern und als ab Werk oder Lager geliefert zu berechnen. Das gleiche gilt in den in Art. BI 1 genannten Fällen. Bei frachtfreier Lieferung ist das Transportmittel durch den Käufer sofort zu entladen. Wartezeiten gehen stets zu Lasten des Käufers.
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer oder mit Verladung auf unsere Fahrzeuge, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers – auch bei frachtfreier Lieferung – geht in jedem Falle – einschließlich einer Beschlagnahme – die Gefahr auf den Käufer über.
Bei Lieferung frei Verwendungsstelle versteht sich der vereinbarte Preis frei LKW, an befahrbarer Straße, ebenerdig angefahren.
Das Abladen obliegt dem Käufer, der am angekündigten Liefertag bis 20.00 Uhr die Lieferung abzuwarten hat. Andernfalls erfolgt das Abladen, Einlagern oder Rücktransportieren auf Kosten und Gefahr des Käufers.
Bei Vorliegen unwesentlicher Mängel an Liefergegenständen sind diese gleichwohl von dem Käufer unbeschadet seiner etwaigen Rechte entgegenzunehmen.
Versicherungen werden nur auf Wunsch des Käufers abgeschlossen.
VIII. Mängelrechte

Sofern es sich nicht um unerhebliche Mängel handelt, leistet der Verkäufer für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter oder garantierter Eigenschaften gehört, Gewähr nach den folgenden Absätzen. Eine weitergehende Haftung, insbesondere auf Schadensersatz, wird soweit zulässig ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht für den Fall, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Die Beschränkung gilt weiter nicht bei einem schuldhaften Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, in den Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert worden ist.

Weisen die Erzeugnisse des Verkäufers innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung – hierbei Einschichtbetrieb vorausgesetzt – nachweislich Mängel auf, leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache oder Gutschrift des Rechnungswerts. In diesem Fall übernimmt der Verkäufer die notwendigen Transportkosten und ggf. Ein- und Ausbaukosten in angemessenem Umfang, jedoch höchstens bis zum Wert des betreffenden Erzeugnisses. Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Gegenstand an einen anderen Ort als den der Niederlassung verbracht worden ist, an die geliefert worden ist, werden nicht übernommen, es sei denn der Verkäufer wusste, dass dies dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht. Die Beseitigung des Mangels erfolgt nach Wahl des Verkäufers durch eigene Mitarbeiter oder durch ein beauftragtes Unternehmen. Kosten für Reparaturarbeiten Dritter, die ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers vom Käufer beauftragt worden sind, werden nicht ersetzt.

Mängel durch fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Änderungen bzw. Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse schließen jegliche Gewährleistung aus, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind. Weitergehende Rechte, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

Mängelrügen innerhalb des vorstehend genannten Rahmens werden nur anerkannt, wenn sie binnen zwei Wochen nach Empfang der Ware, bei zunächst nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Kenntniserlangung durch schriftliche Erklärung geltend gemacht werden. Beanstandungen der Menge werden nur berücksichtigt, wenn sie sofort nach Erhalt der Sendung schriftlich vorgebracht werden.

Hat der Verkäufer nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Käufers zu liefern, so übernimmt der Käufer ihm gegenüber die Gewähr, dass die nach seinen Vorlagen gefertigten Gegenstände gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Untersagt dem Verkäufer ein Dritter unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung der Gegenstände, so ist der Verkäufer, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, die Herstellung oder Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Entstehen dem Verkäufer in einem solchen Falle aus der Verletzung oder der Geltendmachung eines Schutzrechts durch Dritte Schäden, so hat der Käufer dafür Ersatz zu leisten bzw. den Verkäufer von daraus erwachsenden Schäden freizustellen. Rücksendungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verkäufers.

IX. Rücktrittsrecht des Käufers und sonstige Haftung des Verkäufers

Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Gleiches gilt, wenn die Lieferung trotz Mahnung des Käufers und Fälligkeit nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, die einen Monat nicht unterschreiten darf, es sei denn, das Leistungshindernis ist vom Käufer zumindest überwiegend zu vertreten oder es handelt sich um einen Fall der Ziff. 6 Absatz 4. Soweit Teilleistungen möglich und für den Käufer auch nach Beendigung des Vertrages im Übrigen verwertbar sind, beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf die noch nicht geleisteten Teile. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Sind bereits Teilleistungen im Sinne des Absatzes 1 erbracht, besteht auch insoweit ein Vergütungsanspruch.

Der Käufer hat außerdem ein Rücktrittsrecht, wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Nachbesserung eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch dessen Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Entscheidet sich der Verkäufer für eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels, hat der Käufer ein Rücktrittsrecht erst, wenn die Beseitigung des Mangels zweimal fehlgeschlagen ist. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als bis der Mangel und die Vertretungspflicht des Verkäufers feststehen und nachgewiesen sind. Der Käufer kann statt seines Rücktrittsrechts auch Minderung geltend machen.

Nimmt der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, entfällt eine Haftung des Verkäufers für die daraus entstehenden Folgen. Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach dem in den vorstehenden Ziffern getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Rechte, z. B. auf Lieferung einer mangelfreien Sache, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden jeder Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

Etwas anderes gilt nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässig vom gesetzlichen Vertreter oder den Erfüllungsgehilfen des Verkäufers verursachten Schäden oder wenn nach dem jeweils anwendbaren Landesrecht eine Schadenersatzpflicht besteht, die vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann, insbesondere für Produkthaftung.

X. Annahme, Abruf, Rücktrittsrecht des Verkäufers

Auf Abruf gekaufte Waren sind binnen einem Monat nach Aufforderung zur Abnahme anzunehmen. Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, kann der Verkäufer die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern und alle daraus entstehenden Kosten in Rechnung stellen. Das gleiche gilt, wenn aufgrund von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, versandfertige Waren nicht versendet werden können.

Befindet sich der Käufer trotz Fristsetzung weiter im Annahmeverzug, befindet er sich mit einer fälligen Zahlung mehr als 30 Tage im Verzug oder begeht der Käufer eine andere schwerwiegende Vertragsverletzung, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung des Schadenersatzes berechtigt.

XI. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Siegen.

XII.   Schlussbestimmungen

I. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am besten zu erfüllen geeignet sind.

XIII.  Drittbegünstigung, Abtretungsverbot

Durch diesen Vertrag werden Rechte Dritter nicht begründet. Eine Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Käufer bedarf der schriftlichen Einwilligung durch uns.

XIV. Besonderes Abnahmeverfahren und-Kosten

Eine besonders vereinbarte Abnahme hat in unserem Werk auf Kosten des Käufers sofort nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme nicht, so gilt sie nach Ablauf von 12 Werktagen nach Mitteilung als erfolgt.

 

 

Stand: 11.08.2014

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